Eine Daimler-Abteilungsleiterin klagte auf Gleichbehandlung bei der Bezahlung. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr im Wesentlichen Recht.

  • rbn@sopuli.xyz
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    4 days ago

    Viele Baumärkte bieten Tiefpreis-Garantien an. Um nicht bei allen Produkten mitziehen zu müssen, ist man in einigen Bereichen dazu übergegangen, eigene Artikelnummern und spezielle Sets zu verkaufen, die es exklusiv nur bei diesem Laden gibt.

    Beispiel: Dehner verkauft die Felcro Heckenschere nur im Set mit einer Ersatzklinge. Bei Hornbach gibt’s Schere und Klinge nicht als Set, sondern nur einzeln zu kaufen. Das sind dann völlig grundverschiedene Artikel, bei denen natürlich nicht die Tiefpreisgarantie gilt.

    Wenn es Schule machen sollte, dass viele Arbeitnehmer den Rechtsweg einlegen und auf gleiche Bezahlung klagen, so vermute ich, dass es bei den Jobbeschreibungen bald ähnliche Konstrukte geben wird. Dann ist Mareike Marketingleiterin zusätzlich zur Abteilungsleitung für die Ergonomie am Arbeitsplatz verantwortlich, Carlo Controllingleiter übernimmt die Arbeitssicherheit und Inge ITleiterin koordiniert die Gebäudereinigung. Plötzlich sind es keine drei vergleichbaren Stellen mehr, sondern GRUNDVERSCHIEDENE Profile, zwischen denen ein Benchmarking gar nicht mehr möglich ist.

    • luciferofastora@feddit.org
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      3 days ago

      Ich glaub die einzige Alternative sind solide Tarifverträge und Arbeitnehmervertretung, die drauf achten, dass das auch fair ist

  • Kornblumenratte@feddit.org
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    3 days ago

    Jetzt bin ich verwirrt. Wenn eine Stelle nicht tarifgebunden ist, ist es doch einzig Verhandlungssache, wie hoch das Gehalt ist? Nach dieser Rechtsauffassung hätte, wenn ich das richtig verstanden habe, ein Unternehmen keinen Verhandlungsspielraum bei Gehaltsverhandlungen, sondern dürfte immer nur das gleiche Angebot machen?

  • gigachad@piefed.social
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    4 days ago

    Daimler-Anwältin:

    “Es kann nicht sein, dass alle mit den Spitzenverdienern gleich behandelt werden”. Im Fall der Klägerin sei die Schlechterbezahlung gerechtfertigt. Sie habe „im Quervergleich nicht so gut performt“ und auch weniger verdient als der Mittelwert der weiblichen Abteilungsleiter.

    ?

    Für eine Klage reiche es aus, einen besser verdienenden Kollegen mit gleichwertiger Arbeit zu benennen […] In diesem Fall greife die Vermutung einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber könne diese Vermutung nur entkräften, wenn er sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nachweise. Gelingt ihm das nicht, habe die Frau Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie der Mann.

    ???