

Dass die Schuldenbremse ausschließlich für Rüstung ausgesetzt worden wäre stimmt einfach nicht
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CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen einigten sich im März 2025 auf eine Reform der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse.[23] Konkret werden Ausgaben des Bundes in den folgenden Bereichen nur noch bis 1 Prozent des BIP für die Schuldenquote berücksichtigt; alle darüber hinausgehenden Kreditaufnahmen sind fortan von der Schuldenbremse ausgenommen:
Verteidigungsausgaben
Zivil- und Bevölkerungsschutz
Nachrichtendienste
Schutz informationstechnischer Systeme
Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Durch den letzten Punkt werden auch Auslandshilfen für die Ukraine ausgenommen. Zudem dürfen auch die Bundesländer zusammen Kredite in Höhe von 0,35 Prozent des BIP aufnehmen.
Daneben wird ein schuldenfinanziertes Sondervermögen in Höhe von 500 Milliarden Euro eingerichtet, um zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz zu ermöglichen.
Für die Reform war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich, für die Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat erforderlich waren. Um diese zu erreichen, wurde nach der erfolgten Bundestagswahl eine Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages einberufen. Der eingebrachte Gesetzesentwurf von SPD und CDU/CSU erreichte am 18. März 2025 gemeinsam mit den Stimmen der Grünen die nötige Zweidrittelmehrheit, eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. FDP, Linke, BSW und AfD stimmten dagegen.[24][25][26] Zuvor waren mehrere Eileinträge beim Bundesverfassungsgericht gegen die Sondersitzung abgelehnt worden.[27] Der Bundesrat stimmte der Grundgesetzänderung am 21. März zu.[28]
Kritisiert wurde unter anderem, dass der Katalog an ausgenommenen Ausgaben zu breit gewählt und ungenau definiert sei, sowie dass schon der aktuelle Verteidigungshaushalt zuletzt 1,5 % des BIP betragen habe; es also zumindest teilweise nicht um zusätzliche Ausgaben gehe, sondern lediglich bereits bestehende Haushaltsmittel von der Schuldenbremse befreit würden.[24]
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