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    6 days ago

    Grund für die einstweilige Anordnung [die das Ausspähen untersagt] ist insbesondere ein drohender irreversibler Reputationsverlust [für das Telekommunikationsunternehmen]. […] Außerdem sieht das BVerfG zulasten der Kunden massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), wogegen wohl kaum ernsthafte Rechtsschutzmöglichkeiten bereit stehen würden.

    Die Reihenfolge der Argumente ist interessant. Zuerst darf dem Unternehmen kein Schaden entstehen. Und dann, ach ja, gibt’s auch noch die Grundrechte der Betroffenen.

    • Zoneflasher@feddit.org
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      6 days ago

      Ist aber tatsächlich nur die Auffassung der Journalisten. Während im Urteil als erstes der Reputationsschaden und Aufwand für’s Unternehmen genannt wird, finde ich das absolut verständlich. Die Beschwerde kommt von “Konzernunternehmen eines Telekommunikations- diensteanbieters”, die zu erwartenden Schäden wurden halt als Grund angeführt und daher als erstes berücksichtigt.

      Im Urteil steht aber:

      Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden […]

      Das “insbesondere” wurde in der Berichterstattung also einfach mal vertauscht