Das AG hat einen Beamten freigesprochen, der einem Beschuldigten Marihuana untergeschoben hatte. Der Beschuldigte sei nicht als Unschuldiger zu werten.
“Nicht um einen Unschuldigen” halte ich auch für ein grobes Verkennen der Schuld im deutschen Strafsystem.
Das ist ja eigentlich das wichtige. Nach deutschem Strafrecht gilt die Schuld ja erstmal mit Verbüßung einer Strafe als abgegolten. Die Vorbestrafung darf lediglich als ein eventueller Anfangsverdacht ausgelegt werden.
Die Vorbestrafung dient insbesondere dazu festzustellen wie schwer eine erneute Strafe ausfallen muss, sollte es zur Verurteilung kommen, da die vorherige offensichtlich keine resozialisierende Wirkung hatte.
Das ist ja eigentlich das wichtige. Nach deutschem Strafrecht gilt die Schuld ja erstmal mit Verbüßung einer Strafe als abgegolten. Die Vorbestrafung darf lediglich als ein eventueller Anfangsverdacht ausgelegt werden.
Die Vorbestrafung dient insbesondere dazu festzustellen wie schwer eine erneute Strafe ausfallen muss, sollte es zur Verurteilung kommen, da die vorherige offensichtlich keine resozialisierende Wirkung hatte.