Das AG hat einen Beamten freigesprochen, der einem Beschuldigten Marihuana untergeschoben hatte. Der Beschuldigte sei nicht als Unschuldiger zu werten.
Die Vorbestrafung dient insbesondere dazu festzustellen wie schwer eine erneute Strafe ausfallen muss, sollte es zur Verurteilung kommen, da die vorherige offensichtlich keine resozialisierende Wirkung hatte.
Die Vorbestrafung dient insbesondere dazu festzustellen wie schwer eine erneute Strafe ausfallen muss, sollte es zur Verurteilung kommen, da die vorherige offensichtlich keine resozialisierende Wirkung hatte.