• Teddy Police@feddit.org
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    3 days ago

    Das ist tatsächlich sogar schlimmer als “simpler” Diebstahl weil der Kollege da ins Postgeheimnis eingreift. Oder zumindest in die Reste davon, die noch nicht komplett dekommissioniert sind.

    • Saleh@feddit.org
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      3 days ago

      Bei Flyern, die weder verschlossen sind, noch eine persönliche Nachricht enthalten dürfte es schwierig sein aufs Postgeheimnis abzustellen. Wenn er sich dabei Zugang zu den “normalen” Briefen verschafft hat, ist das natürlich eine andere Sache.

      • rustydrd@sh.itjust.works
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        3 days ago

        IBKA, aber im Video betreibt er richtig Aufwand, um den Flyer, der tief im Briefkasten steckt und von außen nicht wirklich sichtbar ist, aus selbigem heraus zu angeln.

        Hier mal §202 StGB:

        (1) Wer unbefugt (…) einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…).

        (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

        Könnte in meinen Augen unter (2) fallen, wenn die Wahlwerbung entsprechend adressiert ist (unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen). Hängt aber auch davon ab, ob der Briefkasten als verschlossener Behälter gilt.

        • Saleh@feddit.org
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          3 days ago

          Klingt nach einer Examensfrage:

          Die Partei G verteilt zu einer anstehenden Wahl Informationsmaterial. Dieses wird in die Briefkästen der Anwohner eines Stadtviertel eingeworfen. Ein Vertreter der Partei C angelt diese Schriftstücke aus den verschlossenen Briefkästen und wird dabei durch Anwohner A auf Video aufgenommen.
          Erläutern Sie welche Straftatsbestände in Betracht kommen.

          Betrachten Sie folgende Varianten:

          • Das Informationsmaterial der Partei G ist ein einem verschlossenem Umschlag / Das Informationsmaterial hat keinen Umschlag
          • Die Briefkästen sind an der Außenwand angebracht und vom öffentlichen Straßenland zugänglich / Die Briefkästen befinden sich im Hausflur hinter der geschlossenen Hauseingangstür. Der Vertreter der Partei C wurde nach einem Klingeln hineingelassen
          • RidderSport@feddit.org
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            3 days ago

            Ich würde sagen es ist eindeutig ein Diebstahl wobei es um eine geringwertige Sache geht. Eventuell könnte es ein besonders schwerer Fall i.S.d § 243 I Nr.2 handeln, da ein Briefkasten ein verschlossenes Behältnis sein dürfte aber jedenfalls gegen Wegnahme besonders gesichert ist.