Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) will im geplanten Wehrdienstgesetz auch eine Wehrpflicht verankern, die greift, wenn es zu wenige Freiwillige gibt. Pistorius sprach dabei von einer “Teilverpflichtung von Teiljahrgängen”.

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    • Saleh@feddit.org
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      2 days ago

      Nein. Das BVerfG legt aber ständig aus, wie die Teile der Verfassung zueinander stehen und kann bestimmte Grundsätze höher gewichten als andere Grundsätze, wenn diese im konkreten Fall im Konflikt zueinander stehen.

      Ich sehe jedoch nicht, wie eine "Teil"verpflichtung verfassungsmäßig sein soll. Es gibt in Art. 3 GG den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. D.h. wer eingezogen wird kann nicht nach “Lotterie” bestimmt werden, sondern müsste z.B. über die Musterungsstufen so weit ausdifferenziert werden.

      • zaphod@sopuli.xyz
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        2 days ago

        Nein. Das BVerfG legt aber ständig aus, wie die Teile der Verfassung zueinander stehen und kann bestimmte Grundsätze höher gewichten als andere Grundsätze, wenn diese im konkreten Fall im Konflikt zueinander stehen.

        Art. 12a ist da aber sehr explizit, das lässt sich nicht anders interpretieren, selbst wenn die Gleichstellung von Männern und Frauen höhergewichtet wird. Ohne Verfassungsänderung wird sich die Wehrpflicht nie auf Frauen beziehen. Man könnte nach Art. 12 GG eine allgemeinen Dienstpflicht umsetzen, und dann den Wehrdienst als eine Möglichkeit darain realisieren, das würde dann auch Frauen betreffen, aber die Leute müssten dann auch explizit den Wehrdienst wählen, das wäre keien Wehrpflicht.

        • Laser@feddit.org
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          2 days ago

          Man könnte nach Art. 12 GG eine allgemeinen Dienstpflicht umsetzen

          Hierzu hat es bereits vor fast zehn Jahren ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags gegeben: https://www.bundestag.de/resource/blob/435758/a480927ce006d1454b4e076f65d881d6/wd-2-083-16-pdf-data.pdf

          Zusammenfassung: Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht in Deutschland – sei es durch einfaches (Bundes-)Gesetz oder durch eine Verfassungsänderung (z.B. Schaffung eines Art. 12b GG) – würde gleichermaßen gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstoßen.

          Damit ist das Thema richtigerweise erledigt. Was natürlich ein paar sehr schlaue Leute nicht davon abhält, es immer wieder ins Gespräch zu bringen… und damit meine ich nicht dich, sondern irgendwelche Politiker.

          • zaphod@sopuli.xyz
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            2 days ago

            Ja da hast du recht, eigentlich könnte man Art. 12 (2) GG überarbeiten und auf den ersten Teilsatz beschränken

            (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.

            und den zweiten Teil komplett streichen

            außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

        • Saleh@feddit.org
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          2 days ago

          Meine Aussage bezieht sich auf Gleichbehandlung unter den Wehrpflichtigen, also Männern.

          Könnte natürlich sein, dass auf diesem Weg das “soziale Dienstjahr” über die Hintertür kommt, indem die "Wehr"pflicht wieder aktiv gesetzt wird, aber nur 20.000 zum Wehrdienst rangezogen werden und der Rest Zivildienst leisten muss.

      • MaggiWuerze@feddit.org
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        2 days ago

        Naja, die Verfassung nimmt Frauen halt explizit von der Wehrpflicht aus. Das müsste dann ja als reformbedürftig angesehen werden

    • Laser@feddit.org
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      2 days ago

      Nein, das Grundgesetz kann sich nicht widersprechen. Wenn an einer Stelle steht, Männer und Frauen seien gleichberechtigt, dann gilt das nur überall dort, wo es nicht anders geregelt ist, und für die Wehrpflicht ist es explizit anders geregelt, d.h. in der Hinsicht gilt der spezifischere Artikel.

      • kossa@feddit.org
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        2 days ago

        Natürlich kann es sich widersprechen und dann folgt eine Güterabwägung, wenn (insbesondere) Grundrechte sich widersprechen.

        • Laser@feddit.org
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          2 days ago

          Es ist ein bißchen wie mit der Bibel, die ist ja auch immer korrekt und ändert sich nicht (wobei das beim GG durchaus möglich wäre), es ist immer nur die Interpretation. Wenn es sich wirklich logisch widerspräche, dann müsste ein Teil ja falsch sein und man könnte eine Reductio ad absurdum führen; stattdessen wird dann aber durch Interpretation herausgestellt, dass ein Teil nicht dann gilt, wenn der andere gilt, und die Güter, gegen die abgewogen wird, werden ja auch im Grundgesetz definiert.