Wer ein Gerichtsgutachten nicht selbst schreibt und das nicht angibt, bekommt auch kein Geld dafür. So sieht es das Zivilprozessrecht vor. Dass das nicht nur für dritte menschliche Autoren, sondern auch für KI-generierte Gutachten gilt, hat nun das Landgericht (LG) Darmstadt in seinem eigenen Fall klargestellt (Beschl. v. 10.11.2025, Az. 19 O 527/16).

Das LG hatte einen Medizinprofessor in dem dort geführten Zivilprozess als Sachverständigen bestellt. Für das Gutachten stellte dieser 2.374,50 Euro in Rechnung. Das LG versagte ihm den Anspruch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang.

An dem eingereichten Gutachten hatte das Gericht nämlich einiges zu bemängeln: Der Sachverständige hatte die Klägerin nicht untersucht, sondern die Fragen des Gerichts nur ohne Begründung beantwortet, auf Rückfragen des Gerichts später keine richtigen Antworten gegeben und auch nicht so ganz klargestellt, wer das Gutachten nun tatsächlich erstellt hatte. Auch der Inhalt des Gutachtens kam dem Gericht merkwürdig vor. Es war sich sicher: Der Text wurde mit Künstlicher Intelligenz generiert.

Typische Muster entlarven KI Schon dass der Sachverständige sich in dem Gutachten selbst mit voller Anschrift benannte, machte das Gericht stutzig. Dazu kamen unter anderem häufige identische Wortwiederholungen, eine Satzstruktur, die fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den gleichen Satzanfängen bestand. Hinzu kamen laut LG Formatierungsfehler und Formulierungen, die sich als Nachfrage, ob der Prompt richtig bearbeitet wurde, und sich daran anschließende Nachschärfung lesen lassen. Dabei handele es sich um KI-typische Muster. Der Eigenanteil des Gutachtens sei daher nicht klar und könne maximal gering ausfallen.

Damit hat der Sachverständige aus Sicht des Gerichts gegen seine Pflicht aus § 407a Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. Danach hat der Sachverständige offenzulegen, wenn er nicht zur alleinigen Begutachtung in der Lage ist. Da das Gutachten entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht persönlich errichtet wurde, sei es im Prozess unverwertbar.

Das Gericht kürzte den abrechenbaren Betrag deshalb nach § 8a Abs. 2 Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz (JVEG) auf 0 Euro. Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist das Gutachten im Falle eines Verstoßes gegen § 407a Abs. 1 und 3 ZPO nur insoweit abrechenbar, als es verwertbar ist. Das verneinte das LG hier vollumfänglich. Darüber hinaus sei das Gutachten auch nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG unverwertbar. Diese Vorschrift regelt den Fall einer mangelhaften Leistung. Die sah das Gericht hier vor allem darin, dass der Mediziner die Klägerin gar nicht körperlich untersucht hatte.