In einem Supermarkt in Würzburg wurden Molkereiprodukte mit Anti-AfD-Aufklebern versehen. Der Marktleiter spricht von „infantilem Gehabe". Auch in Augsburg gibt es Proteste.

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    1 day ago

    Das Aufbringen von rückstandslos entfernbaren Aufklebern stellt tatsächlich keine Verwirklichung des §303 (Sachbeschädigung) dar, weil es den Gegenstand, auf den der Aufkleber aufgebracht wird, weder beschädigt, noch zerstört noch nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbild verändert.
    Aber wie gesagt, das gilt nur für Sticker, die sich leicht und rückstandslos wieder entfernen lassen.

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      1 day ago

      Könnte noch sein, dass dem Händler hieraus ein Kennzeichnungsmangel entsteht, je nachdem wie der Sticker angebracht wird. Für den kann er eine OWI kassieren, die er wiederum dem Klebenden gegenüber geltend machen kann.

      Heikler wirds, wenn Allergiker beklebte Produkte konsumieren, weil sie die Inhaltsstoffe nicht lesen können und hierdurch zu Schaden kommen. Das könnte dann strafrechtlich relevant werden. Natürlich relativ unwahrscheinlich und man muss den Sticker schon dumm anbringen.

    • Zacryon@feddit.org
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      1 day ago

      Ich hätte argumentiert, dass das Entfernen der Sticker Arbeitskraft und -zeit kostet, wofür man wiederum Schadensersatz beanspruchen könnte. Aber ich bin weder rechts noch links am Wald, daher keine Ahnung.

      • CyberEgg@discuss.tchncs.de
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        1 day ago

        Das wären dann aber gegebenfalls zivilrechtliche Ansprüche, und die haben mit der Legalität nicht viel zu tun (auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung unter Umständen helfen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen die verurteilte Person durchzusetzen).

    • bleistift2@sopuli.xyz
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      19 hours ago

      Das gilt allgemein für alle „Verschmutzungen”, die sich leicht wieder entfernen lassen.