• General_Effort@lemmy.world
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    12 days ago

    Vor 10 Jahren oder so hätte ich ja noch gedacht, dass man Beleidigung irgendwann abschafft. Dass sich die Einstellung durchsetzt, dass Beleidigung als Straftat nicht reicht, hätte ich nicht gedacht.

    Bei der Beleidigung muss immerhin noch der böse Wille da sein. Hier soll wohl auch soziale Unbeholfenheit bestraft werden. Ein subjektives Belästigungsgefühl dürfte auch stark davon abhängen, ob jemand zu erkennbar zu einer Minderheit gehört, also zB migrantisch oder auch LGBTQ. Ich weiß nicht wirklich, wie das funktionieren soll.

    Vielleicht ist Hysterie um Minderheiten mit ein Auslöser für solche Vorhaben.


    Hier ist ein Gesetzesentwurf vom Land Niedersachsen: https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0519-24.pdf

    Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

    Es werden sicher nur sehr wenige Fälle als “erheblich” gesehen werden. Eine verunglückte Anmache ist wahrscheinlich nicht erheblich. Allerdings durchaus abgedeckt.

    In jedem Fall muss Vorsatz nachgewiesen werden. Wenn die Social Skills fehlen, dann ist eben kein Vorsatz da. Wenn jemandem klar ist, dass eine Anmache vielleicht unwillkommen ist, dann ist bedingter Vorsatz.

    Ich frage mich, wie es aussieht, wenn jemand hoffnungsvoll fragt: “Bist du schwul?”

    In der PDF oben sind Beispiele genannt:

    Der zur Tatzeit 65-jährige Angekl. traf am 7.11.2016 auf offener Straße auf die ihm unbekannte 11-jährige K und forderte das Kind auf, mit ihm zu kommen. Als das Mädchen dieser Aufforderung nicht nachkam, folgte er ihr und äußerte, dass er mit ihr spazieren gehen wolle, „weil er an ihre Muschi fassen wolle“. Auf diese einmalige Äußerung des Angekl. rannte das Kind davon.

    Am 9.11.2016 traf der Angekl. an einem Wanderweg auf die ihm unbekannte 75-jährige R. Ihr gegenüber äußerte der Angekl. unvermittelt zweimal „Ich will Dich ficken“, woraufhin R die Flucht ergriff.

    Am 26.11.2016 traf der Angekl. an einem anderen Wanderweg auf die ihm unbekannte 63-jährige W. Der Angekl. wandte sich der Spaziergängerin zu und äußerte einmalig „Ich will Deine Muschi lecken“.

    Ich bin überrascht, dass die Sache mit der 11-Jährigen nicht strafbar war. Das unter so einen Belästigungsparagrafen zu stellen, gibt für mich nicht so viel Sinn. Ich würde mir eher Therapiemaßnahmen wünschen, um zu verhindern, dass der Angeklagte Kinder missbraucht. Prävention und nicht Strafe. Eine angemessene Strafe würde in keinem Verhältnis zu möglichen zukünftigen Verbrechen stehen.

    Die anderen 2 Beispiele geben mehr Sinn. Angenommen das sind die relevanten Fakten, dann klingt es, als sei es da nur ums Schocken gegangen. Mir stellt sich aber auch die Frage, warum man es auf Sexuelles beschränkt, und nicht allgemein Angst einjagen strafbar macht.

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      11 days ago

      Ich bin überrascht, dass die Sache mit der 11-Jährigen nicht strafbar war.

      Die Begründung steht im Text. Es war nicht strafbar im Sinn §185 StGB Beleidigung, da der “Angriff auf die Ehre” nicht nachgewiesen werden konnte.

      "…Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Moti- vation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenen- falls in einer ungehörigen, das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, genügt für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende Bewertung des Opfers nicht. "

      Angenommen das sind die relevanten Fakten, dann klingt es, als sei es da nur ums Schocken gegangen. Mir stellt sich aber auch die Frage, warum man es auf Sexuelles beschränkt, und nicht allgemein Angst einjagen strafbar macht.

      Sofern es nur ums Schocken gegangen ist, wäre das dann nicht eine angedrohte Strftat (§177 StGB Sexueller Übergriff)? Angst aufgrund angedrohter Straftaten wäre möglicherweise §241 StGB Bedrohung.