Pfiffe, anzügliche Sprüche oder Gesten im Vorbeigehen: Vor allem Frauen kennen das. Die SPD will das sogenannte Catcalling strafbar machen. Betroffene und Beratungsstellen in Bayern würden diesen Schritt begrüßen. Die Union sieht das kritisch.
Ich bin überrascht, dass die Sache mit der 11-Jährigen nicht strafbar war.
Die Begründung steht im Text. Es war nicht strafbar im Sinn §185 StGB Beleidigung, da der “Angriff auf die Ehre” nicht nachgewiesen werden konnte.
"…Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen
liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt,
der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine
ehrverletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in
der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Moti-
vation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenen-
falls in einer ungehörigen, das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert,
genügt für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende
Bewertung des Opfers nicht. "
Angenommen das sind die relevanten Fakten, dann klingt es, als sei es da nur ums Schocken gegangen. Mir stellt sich aber auch die Frage, warum man es auf Sexuelles beschränkt, und nicht allgemein Angst einjagen strafbar macht.
Sofern es nur ums Schocken gegangen ist, wäre das dann nicht eine angedrohte Strftat (§177 StGB Sexueller Übergriff)?
Angst aufgrund angedrohter Straftaten wäre möglicherweise §241 StGB Bedrohung.
Die Begründung steht im Text. Es war nicht strafbar im Sinn §185 StGB Beleidigung, da der “Angriff auf die Ehre” nicht nachgewiesen werden konnte.
"…Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Moti- vation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenen- falls in einer ungehörigen, das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, genügt für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende Bewertung des Opfers nicht. "
Sofern es nur ums Schocken gegangen ist, wäre das dann nicht eine angedrohte Strftat (§177 StGB Sexueller Übergriff)? Angst aufgrund angedrohter Straftaten wäre möglicherweise §241 StGB Bedrohung.