Der Bundestag hat am Donnerstagabend in erster Lesung einen Gesetzentwurf von 328 Abgeordneten aus SPD, Grünen und Linken debattiert, der die grundsätzliche Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen vorsieht. Am Ende könnte vielleicht sogar eine knappe Mehrheit möglich sein.

Dagegen verteidigte die CDU/CSU die geltende Rechtslage. „Auch derzeit ist das Selbstbestimmungsrecht der Frau gewährleistet“, erklärte Elisabeth Winkelmeier-Becker. Ein Schwangerschaftsabbruch sei nicht strafbar, wenn er in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach einer Beratung und drei Tagen Wartezeit ab Beratung durchgeführt wird. „Die Frau kann nach der Beratung frei entscheiden und muss sich nirgends rechtfertigen“, betonte Winkelmeier-Becker.

Auch die AfD bekannte sich zur aktuellen Rechtslage: „Die AfD trägt den gesellschaftlichen Konsens zu Paragraph 218 mit“, sagte Beatrice von Storch, auch wenn sie persönlich das „furchtbar“ finde. Die AfD fordere also keine Verschärfung der Rechtslage.

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    19 days ago

    Dagegen verteidigte die CDU/CSU die geltende Rechtslage. „Auch derzeit ist das Selbstbestimmungsrecht der Frau gewährleistet“, erklärte Elisabeth Winkelmeier-Becker. Ein Schwangerschaftsabbruch sei nicht strafbar, wenn er in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach einer Beratung und drei Tagen Wartezeit ab Beratung durchgeführt wird. „Die Frau kann nach der Beratung frei entscheiden und muss sich nirgends rechtfertigen“, betonte Winkelmeier-Becker.

    Ehm nein? Die Rechtslage ist, dass es eine Straftat ist. Nur in §218a werden Bestimmungen zur “Straflosigkeit” unter denen der Tatbestand nach §218 “nicht verwirklicht” ist. Dazu kommen dann in §218b und §218c noch weitere Bedingungen, die von ärztlicher Seite oder der Schwangeren zu erfüllen sind, weil sonst doch Strafbarkeit vorliegt.

    Und die verpflichtende “Beratung” ist in §219 StGB klar geregelt:

    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

    Das ist keine neutrale Beratung, um die Schwangere in ihrer Selbstbestimmung zu befähigen, sondern schon per Gesetz eine Gängelungsmaßnahme, um die Schwangere von einem Abbruch wegzubewegen.