• Teddy Police@feddit.org
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    7 hours ago

    Wenn ich das richtig sehe war eine Androhung auch Lohndiebstahl (“bei Krankmeldung kein Gehalt”), das habe ich beim ersten Lesen übersehen.

    Bin jetzt kein Anwalt, aber jemanden irgendwo unter Androhung weiterer Straftaten (“oder auf andere Weise der Freiheit beraubt”) festzuhalten könnte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs. (3) StGB) als Strategie erlauben.

    Wie ist das mit Freiheitsstrafen bei juristischen Personen?

    • Fiona@lemmy.blahaj.zone
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      7 hours ago

      Juristische Personen kannst du AFAIR nicht nach Strafrecht sondern nur nach Verwaltungsrecht (?) aufs Dach steigen, letzteres hat aber seine eigenen Vorzuege, da sie auch deutlich weniger Rechte als ein Strafangeklagter haben.

      Verantwortliche Personen sind eine andere Geschichte, das Problem ist da, dass da nie weit genug nach oben bestraft wird: Wenn deine Firmenpolicy ist, dass der CEO wegen der grossen Verantwortung ueber die vielen Mitarbeiter gut bezahlt wird, dann soll er auch fuer alles was diese tun bestraft werden…

      • RidderSport@feddit.org
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        3 hours ago

        Verwaltungsrecht ist nur im öffentlichen Recht anwendbar, kannst du so in § 40 VwGO herauslesen.

        (Zivilrechtliche) JP können selber nicht handeln, sondern nur durch ihre Organe, die Manager/Mitarbeiter. Für die haftet die Firma dann nach § 30 BGB analog, § 278 BGB oder § 831 BGB je nach Umstand der Handlung