"Am Dienstag, den 17. November, wurde ein Arbeitnehmer des Amazon Fulfilment-Centers in Erfurt-Stotternheim während der laufenden Frühschicht leblos auf der Toilette aufgefunden. Berichten zufolge soll der Beschäftigte vorher vergeblich versucht haben, sich bei seinem Vorgesetzen krank zu melden. Ver.di fordert Amazon auf, die Umstände dieses Todesfalls aufzuklären und die Arbeitsbedingungen am Standort zu verbessern. „Beschäftigte berichten uns von hohen Leistungsanforderungen, Urlaubssperren, fehlenden Lohn bei Krankmeldungen, ständigem Druck bei Unterschreitung willkürlicher Normen. Sie befinden sich zu großen Teilen in befristeten Arbeitsverhältnissen und berichten von Angst vor Arbeitsplatzverlust, wenn sie sich krankmelden oder zu langsam arbeiten"..." Pressemitteilung vom 26.11.2025 von ver.di Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen ("Tod am Arbeitsplatz – Amazon-Mitarbeiter stirbt während Schicht. Ver.di fordert Aufklärung") - siehe weitere Informationen
Und deswegen sollte hier die StA auch wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung mot Todesfolge ermitteln, sollte sich die bislang bekannte Darstellung bewahrheiten
Wenn ich das richtig sehe war eine Androhung auch Lohndiebstahl (“bei Krankmeldung kein Gehalt”), das habe ich beim ersten Lesen übersehen.
Bin jetzt kein Anwalt, aber jemanden irgendwo unter Androhung weiterer Straftaten (“oder auf andere Weise der Freiheit beraubt”) festzuhalten könnte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs. (3) StGB) als Strategie erlauben.
Wie ist das mit Freiheitsstrafen bei juristischen Personen?
Juristische Personen kannst du AFAIR nicht nach Strafrecht sondern nur nach Verwaltungsrecht (?) aufs Dach steigen, letzteres hat aber seine eigenen Vorzuege, da sie auch deutlich weniger Rechte als ein Strafangeklagter haben.
Verantwortliche Personen sind eine andere Geschichte, das Problem ist da, dass da nie weit genug nach oben bestraft wird: Wenn deine Firmenpolicy ist, dass der CEO wegen der grossen Verantwortung ueber die vielen Mitarbeiter gut bezahlt wird, dann soll er auch fuer alles was diese tun bestraft werden…
Verwaltungsrecht ist nur im öffentlichen Recht anwendbar, kannst du so in § 40 VwGO herauslesen.
(Zivilrechtliche) JP können selber nicht handeln, sondern nur durch ihre Organe, die Manager/Mitarbeiter. Für die haftet die Firma dann nach § 30 BGB analog, § 278 BGB oder § 831 BGB je nach Umstand der Handlung
Und deswegen sollte hier die StA auch wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung mot Todesfolge ermitteln, sollte sich die bislang bekannte Darstellung bewahrheiten
Wenn ich das richtig sehe war eine Androhung auch Lohndiebstahl (“bei Krankmeldung kein Gehalt”), das habe ich beim ersten Lesen übersehen.
Bin jetzt kein Anwalt, aber jemanden irgendwo unter Androhung weiterer Straftaten (“oder auf andere Weise der Freiheit beraubt”) festzuhalten könnte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs. (3) StGB) als Strategie erlauben.
Wie ist das mit Freiheitsstrafen bei juristischen Personen?
Juristische Personen kannst du AFAIR nicht nach Strafrecht sondern nur nach Verwaltungsrecht (?) aufs Dach steigen, letzteres hat aber seine eigenen Vorzuege, da sie auch deutlich weniger Rechte als ein Strafangeklagter haben.
Verantwortliche Personen sind eine andere Geschichte, das Problem ist da, dass da nie weit genug nach oben bestraft wird: Wenn deine Firmenpolicy ist, dass der CEO wegen der grossen Verantwortung ueber die vielen Mitarbeiter gut bezahlt wird, dann soll er auch fuer alles was diese tun bestraft werden…
Verwaltungsrecht ist nur im öffentlichen Recht anwendbar, kannst du so in § 40 VwGO herauslesen.
(Zivilrechtliche) JP können selber nicht handeln, sondern nur durch ihre Organe, die Manager/Mitarbeiter. Für die haftet die Firma dann nach § 30 BGB analog, § 278 BGB oder § 831 BGB je nach Umstand der Handlung
Nötigung nicht vergessen.