• Successful_Try543@feddit.org
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    ·
    2 months ago

    Das ist, wenn kein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höchststrafe.

    Wer

    1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Geheimdienstliche_Agentent%C3%A4tigkeit

    • RidderSport@feddit.org
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      ·
      2 months ago

      Wobei ich ohne genaueres zu wissen, davon ausgehe, dass hier eher ein Fall des § 96 I StGB vorliegt

      • Successful_Try543@feddit.org
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        2 months ago

        Das ist aber “landesverräterische Ausspähung”. Im Text steht aber:

        Das Oberlandesgericht Dresden sah die geheimdienstliche Agententätigkeit des Deutschen in besonders schwerem Fall als erwiesen an.

        Dafür, dass es sich um einen “besonders schweren Fall” handeln soll, finde ich die verhängte Freiheitsstrafe auch eher niedrig.